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   VG Berlin, 23.08.2023 - 3 L 240.23   

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https://dejure.org/2023,29738
VG Berlin, 23.08.2023 - 3 L 240.23 (https://dejure.org/2023,29738)
VG Berlin, Entscheidung vom 23.08.2023 - 3 L 240.23 (https://dejure.org/2023,29738)
VG Berlin, Entscheidung vom 23. August 2023 - 3 L 240.23 (https://dejure.org/2023,29738)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2006 - 8 S 50.06

    Anspruch auf Besuch einer nicht örtlich zuständigen Grundschule; Fehlen des

    Auszug aus VG Berlin, 23.08.2023 - 3 L 240.23
    Begehren Antragsteller - wie hier - die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und dass die Antragsteller mit ihrem Begehren in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2006 - OVG 8 S 50.06 -, juris Rn. 16 m.w.N.).
  • VG Frankfurt/Oder, 21.11.2023 - 3 L 289/23
    Der Beschluss der Kammer vom 23. August 2023 im Verfahren VG 3 L 240/23 wird mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben.

    Der namentlich nicht bekannte Antragsteller zu 2) trägt die Kosten des Verfahrens VG 3 L 240/23 sowie die Kosten des Abänderungsverfahrens VG 3 L 289/23.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren VG 3 L 240/23 auf 10.000,00 EUR und für das Abänderungsverfahren auf 400, 00 EUR festgesetzt.

    Die Kammer hat das Rubrum des Verfahrens aus den nachstehend näher ausgeführten Gründen in der Weise ergänzt, dass auch der als Person nicht bekannte wahre Verfasser der im Verfahren VG 3 L 240/23 eingereichten Antragsschrift vom 31. Juli 2023 als Antragsteller (zu 2)) erfasst worden ist.

    den Beschluss vom 23. August 2023 aus dem Verfahren VG 3 L 240/23 abzuändern,.

    Der - nach Aufhebung des Beschlusses vom 23. August 2023 unbeschiedene - Antrag des vorliegend als Antragsteller zu 2) bezeichneten wahren, wenn auch weiter unbekannten Urhebers der Antragsschrift aus dem Verfahren VG 3 L 240/23,.

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